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Steuerbefreite Krankenbeförderung bei ärztlicher Verordnung

Liegt der Beförderung einer Person eine ärztliche Verordnung zugrunde, so ist der Nachweis erbracht, dass die Beförderung im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung erfolgt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Fahrdienst für Menschen, die wegen Alters, Krankheit oder Behinderung eine spezielle Beförderung benötigen. Im Streitzeitraum beförderte die Klägerin mit den Fahrzeugen Personen zu Dialysebehandlungen sowie zu onkologisch bedingten Strahlen- und Chemotherapien. Weiterhin transportierte sie Personen aus stationären Klinikaufenthalten nach Hause oder in Rehabilitationseinrichtungen. Jeder Beförderung lag eine ärztliche Verordnung zugrunde.

Gemäß § 3 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) sind Fahrzeuge zur Krankenbeförderung steuerbefreit. Hierzu stellte der BFH in seiner Entscheidung vom 17.12.2020 (Az. IV R 41/19) zunächst fest, dass die mit der Beförderung verbundene Behandlungsbedürftigkeit zwar eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung einschließe; das Vorliegen eines dringenden Soforteinsatzes sei jedoch nicht erforderlich. Eine steuerbefreite Krankenbeförderung setze außerdem keine fachgerechte Betreuung während der Fahrt voraus.

Vielmehr sei durch das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung der Nachweis erbracht, dass die Beförderung einer erkrankten Person im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung erfolgt. Die Fahrzeuge der Klägerin seien demnach nach § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreit.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 11.05.2021