Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat bestätigt, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Teilnahme am betrieblichen Sommerfest ohne Einhaltung der Corona-Vorgaben – hier: 2G+ und tagesaktueller negativer Test – hat.
Eine besondere Rechtsgrundlage für die Zugangsbeschränkungen sei entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers nicht erforderlich, so das LAG in seiner Entscheidung (Az. 6 Ta 673/22). Die Klinik handle nicht hoheitlich. Daher seien auch Ansprüche aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz bei der Ausrichtung einer Betriebsfeier nicht ableitbar.
Auch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) könnten sich keine Ansprüche ergeben, weil der Arbeitnehmer keine Benachteiligung aufgrund darin genannter Merkmale geltend mache. Er behaupte keine Behinderung und eine etwa aus diesem Grund nicht mögliche Impfung. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Hiernach müsse eine vorgenommene Gruppenbildung bei der Gewährung von Leistungen – hier dem Zutritt zum Betriebsfest – sachlich gerechtfertigt sein. Dies sei hier schon gemäß Infektionsschutzgesetz der Fall.
(LAG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Artikel vom 05.07.2022
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