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Maskenpflicht: Arzt muss Befreiung nicht begründen

Ein ärztliches Attest mit der Feststellung, dass eine Person „aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen kann“, genügt den Anforderungen der Corona-Verordnung, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Im verhandelten Fall war eine 59 Jahre alte Frau wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt worden, da sie in einem Einkaufsmarkt keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen hatte. Allerdings verfügte die Frau über ein Attest, wonach sie „aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen kann“.

Das genügt, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 25.4.2022 (Az. 2 Rb 37 Ss 25/22). Das Amtsgericht hatte dagegen von der Frau eine konkrete Benennung der gesundheitlichen Probleme und relevanten Vorerkrankungen im Attest verlangt - zu Unrecht.

(OLG Karlsruhe / STB Web)

Artikel vom 03.06.2022