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Eigene Regeln für ärztliche Aufklärungsformulare

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ärztliche Aufklärungsformulare nur einer eingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen.

Ein Verband von Augenärztinnen und Augenärzten hatte ein Patienteninformationsblatt empfohlen, das die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlte Früherkennungsuntersuchung zum Glaukom zum Inhalt hatte. Dagegen hatte sich ein Verbraucherschutzverband gewandt und die Unterlassung einer bestimmten Klausel daraus angestrebt.

Erfolglos, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 2.9.21 (Az. III ZR 63/20) entschied: Für die ärztliche Aufklärung würden durch die BGH-Rechtsprechung entwickelte eigenständige Regeln gelten, die auch das Beweisregime erfassen, befand das Gericht. Hiernach könnten unter anderem die Aufzeichnungen im Krankenblatt herangezogen werden.

Einen wesentlichen Anhaltspunkt für den Inhalt der Aufklärung stelle insbesondere ein den Patient*innen zur Verfügung gestelltes oder von diesen unterzeichnetes Aufklärungs- oder Einwilligungsformular dar. In dieses besondere Aufklärungs- und Beweisregime des Rechts des Behandlungsvertrags füge sich die angegriffene Klausel ein, so dass sie mit der Rechtslage übereinstimme.

(BGH / STB Web)

Artikel vom 06.09.2021