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Keine Verkürzung der Absonderungszeit für geimpftes Ärzteehepaar

Ein mit dem Impfstoff „Cormirnaty“ von BionTech/Pfizer geimpftes Ärzteehepaar aus der Vorderpfalz hat vergeblich auf Verkürzung der häuslichen Quarantäne geklagt.

Die Antragsteller betreiben eine allgemeinmedizinische Gemeinschaftspraxis. Beide wurden im Januar und Februar 2021 gegen Corona geimpft. Anfang März 2021 wurde ihre Tochter positiv getestet und isolierte sich in der oberen Etage des Familienheims.

Quarantäne-Anordnung für 14 Tage

Daraufhin erhielten die Eheleute eine Bescheinigung über die Dauer der Absonderungszeit bis zum 18. März 2021, wogegen sie vorgingen. Sie hätten am 2. März 2021 das letzte Mal direkten Kontakt zu ihrer Tochter gehabt; diverse Tests in den Folgetagen seien negativ ausgefallen. Sie könnten nicht als Ansteckungsverdächtigte im Sinne des Infektionsschutzgesetzes angesehen werden. Als geimpfte Personen könnten sie Krankheitserreger nicht mehr aufnehmen und insbesondere nicht mehr übertragen.

Weder Impfung noch negative Tests ausreichend

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den entsprechenden Eilantrag jedoch mit Beschluss vom 15. März 2021 abgelehnt. Die Antragsteller hätten nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anordnungsanspruch auf Verkürzung der Absonderungszeit zustehe. Sie zählten als Personen aus demselben Haushalt zu den Kontaktpersonen der Kategorie 1. Daran ändere auch die Impfung nichts, da bisher keine ausreichenden Belege dafür vorlägen, dass Personen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkrankten. Deshalb habe der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber aktuell davon abgesehen, Sonderregelungen für Geimpfte vorzusehen. Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählten daher trotz Impfung vorerst weiter zu den Ansteckungsverdächtigen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den negativen Tests, da das RKI sich aufgrund der beobachteten Zunahme der Corona-Varianten dagegen ausspreche, die empfohlene 14-tägige Quarantäne zu verkürzen. Dies gelte unabhängig vom Vorliegen eines Hinweises auf oder dem Nachweis von besorgniserregenden Varianten beim Quellfall.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

(VG Neustadt / STB Web)

Artikel vom 19.03.2021