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Importierte Arzneimitteln: Kein Umpacken erforderlich

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat einem Pharmaunternehmen recht gegeben, dass sich gegen das Umpacken von Medikamenten durch den Importeur und Weitervertrieb in neuen Verpackungen gewandt hat.

Ein Arzneimittelimporteur hat von einem Pharmaunternehmen ein Krebsmedikament bezogen. Um einen deutschsprachigen Beipackzettel beizulegen, muss der Importeur die Originalverpackung vor dem Vertrieb in Deutschland öffnen. Darüber hinaus wollte er das Medikament jedoch in eigene neue Verpackungen mit neuen Sicherheitsmerkmalen umpacken. Hiergegen wandte sich die Herstellerin unter Berufung auf ihre Markenrechte auch an der Originalverpackung mit Erfolg.

Dem Fälschungsschutz von Arzneimitteln komme zwar ganz besonderer Charakter zu, so das OLG mit Urteil vom 11.10.2019 (Az. 6 U 142/19). Nach der Fälschungsschutzrichtlinie sei es aber zulässig, dass ein Importeur ein Sicherheitsmerkmal ersetze. Das hohe Schutzniveau der Fälschungsschutzrichtlinie werde dadurch eingehalten, dass transparent sei, wer für den Inhalt der geöffneten und wieder verschlossenen Verpackung verantwortlich ist.

(OLG Köln / STB Web)

Artikel vom 19.11.2019