Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat das behördliche Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, bestätigt.
Eine niederländische Versandapotheke hatte in einer Gemeinde mit rund 1.500 Einwohnern in Baden-Württemberg eine „pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe“ eingerichtet. Dazu wurde der Kunde in den Räumen einer ehemaligen Apotheke über ein Videoterminal mit einem in den Niederlanden befindlichen Apotheker oder PTA verbunden. Dieser entschied dann unter anderem nach Kontrolle des eingescannten ärztlichen Rezepts über die Ausgabe des vom Kunden gewünschten Medikaments durch den mit einem Medikamentenlager verbundenen Arzneimittelautomaten.
Dagegen schritten die Behörden ein, da diese Praxis ihrer Ansicht nach gegen das Arzneimittelgesetz verstieß, das den Vertrieb von Medikamenten nur in Apotheken oder aber im Versandhandel zulässt. Zurecht, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 4.4.2019 (Az. 3 K 5393/17) befand. Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
(VG Karlsruhe / STB Web)
Artikel vom 07.05.2019
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