Zurück

Pandemiefolgen bei Sperrzeit berücksichtigen

Wird eine abhängige Beschäftigung zwecks Wiederaufnahme einer pandemiebedingt aufgegebenen Selbständigkeit gekündigt, liegt zumindest ein Härtefall vor, dem die Arbeitsagentur Rechnung tragen muss.

Es sei unverhältnismäßig hart, den Versuch eines vor der pandemiebedingten Schließung seines Geschäfts erfolgreichen Selbstständigen, diese Tätigkeit wiederaufzunehmen, mit der Regelsperrzeit von zwölf Wochen zu sanktionieren, befand das Landessozialgericht NRW mit Beschluss vom 1.9.2022 (Az. L 9 AL 106/22 B ER).

Gegen diese Sperrzeit der Arbeitsagentur geklagt hatte ein Mann, der seit 2000 mit einer Eventagentur selbstständig gewesen war. Er stellte diese Tätigkeit aufgrund der mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen im Veranstaltungssektor 2020 ein und ließ sich als Berufskraftfahrer anstellen. Am 31.01.2022 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis und meldete sich arbeitslos, mit dem Ziel, seine Agentur wieder zu eröffnen.

Auch wenn angesichts der noch unsicheren Pandemielage Anfang des Jahres 2022 dadurch von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ausgegangen werden sollte, sei die Annahme einer besonderen Härte mit der Folge einer Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen geboten, so das Gericht.

(LSG NRW / STB Web)

Artikel vom 26.01.2023