Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass kein Anspruch auf regionale Wirtschaftsförderung besteht, wenn das zu fördernde Vorhaben an einem von den Antragsunterlagen abweichenden Investitionsort realisiert wird.
Ein Handwerksbetrieb unterhielt Betriebsstätten in unterschiedlichen Ortsgemeinden und stellte einen Antrag auf regionale Wirtschaftsförderung für Werkzeugmaschinen. Die als grundsätzlich förderfähig eingestuften Maschinen ließ der Betrieb im Nachgang an eine von der Angabe im Förderantrag abweichende Betriebsstätte liefern.
Das kostete die Förderung, weil die Umsetzung des Vorhabens nicht entsprechend den Angaben im Förderantrag erfolgt sei, wie die Behörde argumentierte. Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz schlossen sich dieser Auffassung mit Urteil vom 8.6.2021 (Az. 5 K 930/20.KO) an: Für die Fördermittel der regionalen Wirtschaftsförderung sei entscheidend, dass ein Vorhaben an dem im Antragsformular benannten Investitionsort umgesetzt werde. Diesselbe Postleitzahl oder eine nur geringe Entfernung zwischen den Betriebsstätten änderten daran nichts.
(VG Koblenz / STB Web)
Artikel vom 21.06.2021
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