Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem aktuellen Schreiben der ertragsteuerlichen Einordnung von Berufsangehörigen der Heil- und Hilfsmittelbranchen gewidmet. Enthalten ist auch ein Katalog der als freiberuflich zu klassifizierenden Tätigkeiten wie etwa die des Ergotherapeuten oder der Diätassistentin.
Zur Einordnung der Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen eines Heil- oder Heilhilfsberufs als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gilt laut Bundesfinanzministerium: Einen Heil- oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.
Soweit Heil- oder Heilhilfsberufe nicht zu den Katalogberufen zählen, seien sie einem solchen ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Kriterien dafür sind zum Beispiel die Vergleichbarkeit der Ausbildung, die Berufszugangsmodalitäten oder die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung.
Eine freiberufliche Tätigkeit üben demnach etwa Altenpflegerinnen und -pfleger, Diätassistenten, Ergotherapeutinnen, Hebammen oder Krankenpfleger aus, ebenso Logopädinnen, Orthoptisten, psychologische Psychotherapeutinnen oder Rettungsassistenten.
Das BMF-Schreiben findet sich hier zum Download.
(BMF / STB Web)
Artikel vom 09.12.2019
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