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Ausstellung von Maskenattesten ohne ärztliche Untersuchung kann strafbar sein

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass sich ein Arzt wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar machen kann, wenn er ohne körperliche Untersuchung des Betroffenen Atteste zur Befreiung von der Maskentragepflicht erteilt.

Der Angeklagte hatte insgesamt 29 Gesundheitszeugnisse ausgestellt, die die darin benannten Personen von der Verpflichtung befreien sollten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dabei hatte er diese Personen nicht begutachtet oder körperlich untersucht. Das zuständige Amtsgericht hat den Angeklagten deshalb zu einer Geldstrafe von 8.400 Euro verurteilt.

Das OLG Celle hat nun die Rechtsauffassung des Amtsgerichts bestätigt, dass ein ärztliches Gesundheitszeugnis falsch ist, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde und sich dies nicht hinreichend aus dem Attest selbst ergibt (Beschluss vom 16.11.2022, Az. 2 Ss 137/22). "Bei der Befreiung von der allgemein angeordneten, von Teilen der Bevölkerung aber als eher lästig empfundenen Maskenpflicht soll das ärztliche Attest die erhöhte Gewähr dafür bieten, dass gegen das Tragen einer Maske tatsächlich gesundheitliche bzw. medizinische Gründe der Person sprechen und solche nicht nur aufgrund individueller Unlust vorgegeben werden." so das Gericht. Dies setze grundsätzlich voraus, dass eine körperliche Untersuchung tatsächlich stattgefunden habe.

(OLG Celle / STB Web)

Artikel vom 30.11.2022