Im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die Weiterbildung zum Facharzt beziehungsweise zur Fachärztin kein Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung darstellt.
Bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung handelt es sich demnach lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung). Die Erstausbildung des Kindes endet stattdessen mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung, so das Gericht in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17.11.2021 (Az. 9 K 114/21).
Das Berufsziel des Kindes sei zwar nicht das alleinige Entscheidungskriterium dafür, ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt. Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung trete allerdings hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Facharztweiterbildung stelle keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache sei.
Bei der Weiterbildung zum Facharzt handele es sich auch nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da das Kind seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt beziehungsweise Ärztin in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhalte und nicht als Vergütung für die Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: III R 40/21).
(Nieders. FG / STB Web)
Artikel vom 23.06.2022
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