Die Onlineapotheke wollte apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten abgeben - und ist damit vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gescheitert.
Das deutsche Arzneimittelrecht normiert die zulässigen Formen des Inverkehrbringens von apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln abschließend: So begründete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sein Urteil vom 21.10.2021 (Az. 9 S 527/20). Arzneimittel dürften danach nur in einer Apotheke oder im Wege des zulässigen Versands in Verkehr gebracht werden.
Der Versand aus den Geschäftsräumen von Docmorris in den Niederlanden an die Geschäftsräume einer ehemaligen Apotheke in Deutschland, wo das Unternehmen den Automaten aufgestellt hatte, erfolge nicht unmittelbar an den Endverbraucher, sondern diene lediglich der Vorratshaltung. Die Einschaltung eines Videoberaters am ferngesteuerten Automaten sei lediglich eine technisch modifizierte Abgabe in einer faktischen Apotheke, für deren Betrieb DocMorris keine Erlaubnis habe.
(VGH BaWü / STB Web)
Artikel vom 23.11.2021
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