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Steuerfreies Einsatzfahrzeug

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Ein ehrenamtlich tätiger Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr bekam zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit von der Gemeinde ein in den typischen Feuerwehrfarben lackiertes Einsatzfahrzeug mit Sirene rund um die Uhr zur Verfügung. Im betreffenden Jahr absolvierte der Feuerwehrleiter damit 160 Einsätze. Dennoch sah das Finanzamt in der Überlassung des Einsatzfahrzeugs einen geldwerten Vorteil, der als Lohn zu versteuern sei.

Zu Unrecht, wie der BFH mit Beschluss vom 19.4.2021 (Az. VI R 43/18) entschieden hat: Zwar liege regelmäßig Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlasse. Von einer Überlassung zur Privatnutzung könne im Streitfall jedoch keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offensichtlich, was schon anhand der vielen Einsätze auf der Hand liege, zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft überlassen worden sei.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 08.07.2021