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Kein Anspruch auf Wunschuntersuchungen

Die Gesetzliche Krankenversicherung muss ohne ärztliche Indikation nicht für regelmäßige MRT-Untersuchungen zur Brustkrebsnachsorge aufkommen. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Zugrunde lag das Eilverfahren einer 63-jährigen Frau, bei der im Jahre 2019 eine Brustkrebsoperation durchgeführt wurde. Nach der OP war eine konsequente Nachsorge erforderlich, um die Gefahr einer erneuten Krebserkrankung auszuschließen.

Bei ihrer Krankenkasse beantragte die Frau die Kostenübernahme für eine jährliche MRT-Untersuchung. Sie teilte hierzu mit, dass andere Methoden für sie nicht in Betracht kämen und begründete dies. Bei verschiedenen Ärzten habe sie erfolglos um eine Überweisung zum MRT gebeten, sei aber zunächst an die Krankenkasse verwiesen worden. Die voraussichtlichen Kosten beliefen sich auf rd. 1.000 Euro pro Untersuchung. Die Kasse lehnte den Antrag ab und stützte sich dabei auf ein Gutachten des MDK.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt (Beschluss vom 11. März 2021, Az. L 4 KR 68/21 B ER). Eine regelmäßige MRT-Untersuchung ohne ärztliche Indikationsstellung sei ausgeschlossen. Nach den Empfehlungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses komme eine solche Untersuchung nur bei einem Verdacht auf eine Rückkehr des Krebses in Betracht, sofern andere Untersuchungen wie Ultraschall oder Mammografie nicht ausreichend wären.

(LSG Nieders.-Bremen / STB Web)

Artikel vom 08.04.2021