Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat den Eilantrag eines Zahnarztes, ihn und seine Mitarbeiter*innen in die Gruppe mit der höchsten Priorität bei dem Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Corona-Virus einzuordnen, abgelehnt.
Die für das Personal in medizinischen Einrichtungen vorgesehene Priorisierung sei nicht zu beanstanden. Danach werde beispielsweise in Notaufnahmen, bei der medizinischen Betreuung von Covid-19-Patient*innen, im Rettungsdienst und bei Beschäftigten aus Bereichen, in denen aerosolgenerierende Tätigkeiten an Covid-19-Patient*innen durchgeführt werden, von einem besonders hohen Expositionsrisiko ausgegangen.
Zwar bestehe auch bei der Tätigkeit des Antragstellers ein hohes Expositionsrisiko aufgrund der Behandlung von bislang unerkannten Covid-19-Patient*innen; jedoch nicht so außerordentlich hoch wie bei aerosolgenerierenden Tätigkeiten an kranken Covid-19-Patient*innen, wie zum Beispiel der Intubation auf Intensivstationen. In der Notaufnahme oder aber auch bei Rettungsdiensten müssten ebenfalls regelmäßig wiederbelebende Maßnahmen durchgeführt werden, bei denen es zu deutlich erhöhten Aerosolausstößen komme. Der Zahnarzt und seine Mitarbeiter*innen seien überdies keinem ständigen Expositionsrisiko ausgesetzt, wie etwa Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern. Ihnen sei zudem ein gewisser Selbstschutz, beispielsweise durch Tragen einer FFP2-Maske, möglich.
Der Beschluss vom 18. Februar 2021 (Az. 6 B 6/21) ist noch nicht rechtskräftig.
(VG Lüneburg / STB Web)
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