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Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

Eine ausgebildete Logopädin kann eine Erlaubnis zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz begrenzt auf den Bereich der Logopädie erhalten. Für die Erlaubniserteilung muss sie sich einer eingeschränkten Kenntnisüberprüfung unterziehen.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2019 (Az. 3 C 8.17) entschieden und damit die Vorinstanzen bestätigt. Die gesetzliche Fixierung des Berufsbildes stehe einer eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde mit den Mitteln der Logopädie nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt seien. Diese Erlaubnis könne bei ausgebildeten Logopäden auf ihr Fachgebiet beschränkt werden.

Logopädie: Abgrenzbares Gebiet 

Es sei im Lichte der grundgesetzlichen Berufsfreiheit nicht gerechtfertigt, die Klägerin auf den Erwerb einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis und damit auf eine umfassende Kenntnisüberprüfung zu verweisen, wenn sie nur auf dem abgrenzbaren Gebiet der Logopädie heilkundlich tätig werden will. Die nach dem Heilpraktikerrecht zum Schutz vor Gesundheitsgefahren vorgeschriebene Kenntnisüberprüfung sei auf solche Kenntnisse und Fähigkeiten zu beschränken, die zur eigenverantwortlichen Anwendung von Logopädie erforderlich und nicht bereits durch die Berufsausbildung vermittelt worden sind.

Ergotherapie: Weitere Sachaufklärung erforderlich

Im Parallelverfahren einer Klägerin, die eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Ergotherapie erstrebt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur weiteren Sachaufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Anwendung von Ergotherapie ohne ärztliche Verordnung nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben könnte.

Osteopathie: Berufsbild nicht hinreichend klar umrissen

Die Revisionen von drei Klägern, die in erster Instanz erfolglos die Erteilung einer auf den Bereich der Osteopathie begrenzten Heilpraktikererlaubnis erreichen wollten, hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Berufsbild des Osteopathen sei nicht hinreichend klar umrissen, sodass es an der für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erforderlichen Abgrenzbarkeit der erlaubten Heiltätigkeit fehlt.

(BVerwG / STB Web)

Artikel vom 11.11.2019