Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung keine Entfernung der Brustdrüsen mit Rekonstruktion durch Silikonimplantate wegen Angst vor einer Krebserkrankung bezahlen muss.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine 45-jährige Frau geklagt. Sie hatte wiederholt gutartige Knoten der Brust und litt dadurch an ausgeprägter Krebsangst und Depressionen. Von einer Operation erhoffe sie sich die Erlösung von ihren Beschwerden. Ihre Krankenkasse lehnte eine operative Entfernung der Brust allerdings ab, da bei gutartigen Knoten ein Überwachungs-, aber kein Operationsbedarf bestehe.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 4.9.19 (Az. L 16 KR 73/19) die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Eine Operation komme bei einer bösartigen Erkrankung oder einer genetischen Vorbelastung in Betracht, was jedoch von den beteiligten Gutachtern verneint worden sei, so die Richter.
Keine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe
Es sei nicht entscheidend, dass wegen der Krebsangst ein psychischer Leidensdruck bei der Klägerin besteht, denn dieser sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangig psychotherapeutisch zu behandeln und rechtfertige keinen operativen Eingriff. Eine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe komme grundsätzlich nicht in Betracht. Vordergründig betrachtet könnten Auslöser von Ängsten zwar kurzfristig chirurgisch entfernt werden. Eine nachhaltige, kausale Therapie sei jedoch allein auf psychotherapeutischem Wege möglich. Die mit einer Operation verbundenen Erlösungshoffnungen könnten nicht Gegenstand einer Betrachtung sein, an deren Ende eine körperliche Operation aufgrund eines psychischen Auslösers stehe.
(LSG Ns.-Bremen / STB Web)
Artikel vom 07.10.2019
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