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Schleichwerbung: Influencer muss kommerziellen Zweck kenntlich machen

Empfiehlt ein "Influencer" ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt.

Mit dieser Begründung untersagte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28.06.2019 (Az. 6 W 35/19) getarnte Werbung auf Instagram. Der Betroffene arbeitet als sog. Aquascaper und gestaltet Aquarienlandschaften. Über seinen Instagram-Account präsentiert er Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen. Er zeigt dort auch Wasserpflanzen einer Firma, für die er seinen eigenen Angaben nach den Bereich Social Media verantwortet. Klickt der Nutzer auf ein Bild, erscheinen die Namen von Firmen oder Marken der gezeigten Produkte. Ein weiterer Klick leitet den Nutzer auf den Instagram-Account dieser Firma.

Produktempfehlungen auf Instagram

Der Antragsteller, ein Verein, der sich zugunsten seiner Mitglieder für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs einsetzt, war der Meinung, die Produktpräsentationen des Antragsgegners stellten verbotene redaktionelle Werbung – sog. Schleichwerbung – dar.

Vor dem OLG Frankfurt am Main hatte er Erfolg. Der Antragsgegner handele unlauter, er habe den kommerziellen Zweck seiner Handlung nicht kenntlich gemacht, der sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen ergebe. Der Instagram-Account stelle eine geschäftliche Handlung dar. Erfasst werde insoweit jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhänge.

Verlinkung ist starkes Indiz

Die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers sei ein starkes Indiz dafür, dass es dem Antragsgegner nicht nur um eine private Meinungsäußerung gehe, er vielmehr mit der Präsentation einem kommerziellen Zweck verfolge, ergänzt das OLG.

(OLG Ffm / STB Web)

Artikel vom 11.07.2019